HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 91
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 503/17, Beschluss v. 22.11.2017, HRRS 2018 Nr. 91
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 2017 - die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt; in dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 91
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner