HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 362
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 481/17, Beschluss v. 28.02.2018, HRRS 2018 Nr. 362
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. April 2017 wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; bb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung seines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab, weil hinreichende Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an dem Einfuhrvorgang nicht getroffen sind. Da angesichts des geringeren Strafrahmens und des ausdrücklich straferschwerend gewerteten Umstands, dass zwei Tatbestände verwirklicht wurden, nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine niedrigere Strafe als sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe (UA 55) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 362
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner