HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 430/17, Beschluss v. 08.11.2017, HRRS 2018 Nr. 89
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, weil zwischen einem möglicherweise vorhandenen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der abgeurteilten Tat jedenfalls kein symptomatischer Zusammenhang bestehe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
2. Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Betäubungsmittelabhänigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchliche Aussagen auf, sodass dem Senat eine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten nicht möglich ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, der Angeklagte habe „zuletzt wieder Heroin konsumiert, ohne aber abhängig zu sein“ (UA S. 3), andererseits aber „bestehe bei dem Angeklagten eine Opioidabhängigkeit mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm“ (UA S. 12, 15 f.). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt, ergibt sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und liegt auch sonst nicht nahe.
Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner