HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1093
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 415/17, Beschluss v. 26.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1093
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
An der Beschlussverwerfung ist der Senat nicht durch den „gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO“ gestellten Antrag des Generalbundesanwalts gehindert; denn die damit erstrebte Änderung des Schuldspruchs in (tateinheitlich begangenen) unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (statt unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln) würde nicht im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO zugunsten des Angeklagten wirken.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1093
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner