HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1092
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 394/17, Beschluss v. 27.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1092
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Strafkammer bei der Erörterung eines minder schweren Falls gemäß § 213 2. Alt. StGB unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1997 (4 StR 248/97, NStZ 1998, 84, 85) einen zu dieser Vorschrift in der Fassung vor dem 1. April 1998 entwickelten Bewertungsgrundsatz herangezogen hat, der nach der deutlichen Anhebung des Strafrahmens durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (vgl. BGBl. I 164) nicht mehr uneingeschränkt anwendbar ist, vermag der Senat auszuschließen, dass die Bemessung der erkannten Strafe hierauf beruht. Angesichts der vom Landgericht angeführten gewichtigen schulderhöhenden Umstände liegt die Annahme eines minder schweren Falls ohne Verbrauch wenigstens eines der gegebenen vertypten Milderungsgründe (Versuch und verminderte Schuldfähigkeit) fern. Der sich bei der Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 2. Alt. StGB und einer Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ergebende Strafrahmen weicht von dem Strafrahmen, den die Strafkammer ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt hat (doppelt gemilderter Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB), nicht in einer Weise ab, dass die erkannte Strafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe dadurch beeinflusst sein kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1092
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner