HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 352/17, Beschluss v. 05.12.2017, HRRS 2018 Nr. 110
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. April 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Januar 2017 - - und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§ 55 Abs. 1 StGB).
Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich ein Rechtsfehler aus der fehlenden Rechtskraft des einbezogenen Strafbefehls ergebe; denn das Landgericht hat die Rechtskraft dieser Entscheidung festgestellt (UA 6) und rechtsfehlerfrei mit den ihm bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils zugänglichen Beweismitteln belegt (vgl. UA 35). Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls sind erst nach Verkündung aufgekommen. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Tatrichter jedoch auf Grund der Hauptverhandlung im Verfahren nach § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8: Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99 und vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, jew. zu Vorkommnissen während der Urteilsverkündung; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 5).
Jedoch hat das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die einbezogenen Geldstrafen gesondert bestehen bleiben können. Dies war nach den Umständen des hier gegebenen Einzelfalls unerlässlich.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 110
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner