HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 468
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 32/17, Beschluss v. 15.03.2017, HRRS 2017 Nr. 468
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass der Angeklagte trotz entsprechender Feststellungen in dem auf einer Absprache beruhenden Urteil nicht wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 468
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner