HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1083
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 317/17, Beschluss v. 31.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1083
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, das Verfahren wegen mehrerer Anklagevorwürfe eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Auf Revision des Nebenklägers hob der Senat mit Urteil vom 14. Januar 2016 das erstinstanzliche Urteil auf, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall 6 der Anklage) freigesprochen worden war, sowie im Gesamtstrafenausspruch und soweit von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung und wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
Das Landgericht hat bezüglich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers (Fall 6 der Anklage) nunmehr im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
In der Nacht vom 15. auf den 16. August 2015 befand sich der Angeklagte auf dem Weinfest in A. Gegen 2:30 Uhr kam es dort zu einem kleineren Konflikt zwischen dem Nebenkläger und einem Bekannten des Angeklagten, dem Zeugen Z. Dieser versetzte dem Nebenkläger einen Stoß oder leichten Schlag, was der etwas entfernt stehende Angeklagte beobachtete. Er fühlte sich durch das aggressive Verhalten seines Bekannten animiert, gleichfalls körperlich auf den Nebenkläger einzuwirken. Er nahm Anlauf, sprang in Richtung des Nebenklägers und schlug diesen mit der Faust gegen die Schläfe. Der Nebenkläger fiel hierdurch rücklings auf den asphaltierten Boden, wo er mit dem Hinterkopf aufschlug.
Durch den Sturz zog sich der Nebenkläger ein Schädelhirntrauma mit frontobasal beidseitiger Kontusionsblutung und eine Schädelfraktur zu. Dies führte zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2), welches sich bis heute in erheblicher Weise auf das Leben des Nebenklägers auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens und der Aufmerksamkeitszuwendung, einer gesteigerten Vergesslichkeit, einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses, einer gesteigerten Ermüdbarkeit, einer Reduktion der Frustrations- und Belastungstoleranz sowie einem reduzierten Antriebsniveau. Zudem zeigt sich der Nebenkläger deutlich persönlichkeitsverändert, was insbesondere gekennzeichnet ist durch eine erhöhte Reizbarkeit mit teils paranoiden Zügen und durch eine Nivellierung der Emotionen. Weitere Folgeerscheinungen sind häufige, teils migräneartige Kopfschmerzen, ein Tinnitus, eine erhebliche Schädigung des Geruchssinns sowie gelegentliche Taubheitsgefühle in den Fingern und im Oberschenkel. Durch die genannten Beeinträchtigungen ist die Arbeitsfähigkeit des Nebenklägers in seinem erlernten Beruf des Ingenieurs um mehr als 50 %, seine Erwerbsfähigkeit insgesamt jedoch um weniger als 50 % reduziert, ohne dass der Strafkammer eine genauere Bezifferung möglich gewesen wäre. Für die Zukunft sind allenfalls noch geringfügige Besserungen der Symptomatik zu erwarten. Der Eintritt dieser schweren Folgen war für den Angeklagten voraussehbar.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nebenkläger in eine geistige Krankheit verfallen ist (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB), nicht dagegen in Siechtum (2. Var.) oder eine geistige Behinderung (5. Var.).
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen das Vorliegen einer geistigen Krankheit im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB.
Da § 226 StGB allein die Folgen für das Tatopfer in den Blick nimmt, ist eine an medizinischen Kriterien orientierte Auslegung des Begriffs der geistigen Krankheit angezeigt, wonach im Ausgangspunkt sämtliche krankheitswertige Schäden an der psychischen Gesundheit erfasst werden (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 226 Rn. 13, MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 226 Rn. 40; ders., JuS 2008, 1060, 1063). Dagegen widerspräche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Begriff der „geistigen Krankheit“ inhaltlich an dem enger gefassten Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB auszurichten, da hier allein die tatbezogene Schuldfähigkeit des Täters in Rede steht (anders jedoch: NK-StGB/Paeffgen/Böse, 5. Aufl., § 226 Rn. 35; SK-StGB/ Wolters, 8. Aufl., 141. Lfg., § 226 Rn. 15; Jäger, JuS 2000, 31, 38 - dagegen Fischer, aaO, § 226 Rn. 13). Das bei dem Nebenkläger diagnostizierte organische Psychosyndrom - welches nach der ICD-10-Klassifikation als psychische Krankheit eingeordnet wird (vgl. auch Hoff/Sass in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2, 2010, S. 52 ff.) - ist als krankheitswertiger psychischer Schaden somit vom Tatbestand erfasst.
Das bei dem Nebenkläger festgestellte Krankheitsbild weist auch den im Rahmen von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Schweregrad auf.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift („verfallen“) und einem Vergleich zu den sonstigen Tatbestandsvarianten des § 226 StGB ergibt sich, dass die geistige Krankheit nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein darf (Fischer, aaO, § 226 Rn. 10; LK-StGB/Hirsch, 12. Aufl., § 226 Rn. 22; MüKo-StGB/ Hardtung, aaO, § 226 Rn. 35 + 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree, StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7 - vgl. zur entsprechenden Auslegung des Begriffs der „geistigen Behinderung“: BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282). Angesichts der gravierenden Folgen des sich nachhaltig auf verschiedene Lebensbereiche des Nebenklägers auswirkenden und zudem überdauernden Psychosyndroms sind diese Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Strafkammer hat die Tatbestandsvariante des Siechtums im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. StGB dagegen tragfähig verneint, da ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zu erwarten ist, dass sich das Krankheitsbild des Nebenklägers verschlechtert, er nach wie vor zu eigenständiger Lebensführung in der Lage ist und seine allgemeine Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 % gemindert ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, StV 1997, 188; Beschluss vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Siechtum 1).
c) Für die zusätzliche Annahme einer geistigen Behinderung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3, 5. Var. StGB ist ebenfalls kein Raum, da hierunter nur solche Störungen der Gehirntätigkeit fallen, die nicht bereits - wie hier - als geistige Krankheit zu qualifizieren sind (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, aaO; vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, aaO; SSW-StGB/Momsen/Momsen-Pflanz, 3. Aufl., § 226 Rn. 22).
2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft angelastet, dass „kein vernünftiger Anlass für die Tat“ bestanden und sich diese „quasi zufällig gegen einen völlig fremden Passanten“ gerichtet habe. Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40). Überdies hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Impulskontrolle des an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidenden Angeklagten bei Tatbegehung in schuldfähigkeitsrelevanter Weise beeinträchtigt war in Form einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Tatmodalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; vom 21. August 1991 - 2 StR 447/90, NStZ 1991, 581; Fischer, aaO, § 46 Rn. 27 mwN).
Angesichts der weiteren - bei der Strafzumessungsentscheidung der Strafkammer ersichtlich im Vordergrund stehenden - erheblichen Strafschärfungsgründe, insbesondere des Umstands, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und bei Tatbegehung unter zwei laufenden Bewährungen stand, kann der Senat jedoch ausschließen, dass die Höhe der moderat bemessenen Einzelstrafe (zwei Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe) auf der genannten rechtlich bedenklichen Erwägung beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1083
Externe Fundstellen: NStZ 2018, 102; NStZ 2018, 210 ; StV 2018, 286
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner