HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 887
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 231/17, Beschluss v. 01.08.2017, HRRS 2017 Nr. 887
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. März 2017
a) dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall II. 24 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist;
b) dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 21 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung und Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten belastende Rechtsfehler erbracht.
Allerdings hat das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten (UA S. 4, 17) auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat kann den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da vorliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 StR 137/07 - mwN; Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 451/09).
Soweit bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Fall II. 14 zwei Einzelstrafen, hingegen für den Fall II. 24 keine Einzelstrafe angeführt ist (UA S. 18), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus der Formulierung ‚für die Taten Ziffern II. 12. und 14.‘ geht eindeutig hervor, dass die Kammer für zwei Taten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat. Dass es sich bei der zweiten Tat statt der (doppelt) bezeichneten Tat II. 14 um die (nicht angeführte) Tat II. 24 handelt, ergibt sich aus einem Vergleich der Taten, für die die Kammer - offensichtlich orientiert am Schadensumfang - Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat. Hierbei ist eindeutig zu erkennen, dass der bei der Tat II. 24 eingetretene Schaden sich deutlich von den Schäden nach oben abhebt, die bei den Taten eingetreten sind, für die die Kammer Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat.“
Dem tritt der Senat bei.
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 887
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner