HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 109
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/17, Beschluss v. 07.12.2017, HRRS 2018 Nr. 109
Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht - wie geboten - innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 109
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner