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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 109

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/17, Beschluss v. 07.12.2017, HRRS 2018 Nr. 109


BGH 4 StR 162/17 - Beschluss vom 7. Dezember 2017 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen Se. A. und E. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht - wie geboten - innerhalb der ab Zustellung des Urteils laufenden Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 109

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner