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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 618/16, Beschluss v. 17.01.2017, HRRS 2017 Nr. 271


BGH 4 StR 618/16 - Beschluss vom 17. Januar 2017 (LG Frankfurt Oder)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 2016 wegen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit einem beim Landgericht am 1. November 2016 eingegangenen Schreiben.

1. Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

2. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 12. September 2016 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner