HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 593/16, Beschluss v. 02.02.2017, HRRS 2017 Nr. 269
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. rechtsfehlerfrei wegen Unerreichbarkeit abgelehnt. Der Zeuge hatte sich mehreren Ladungen zur Hauptverhandlung mit ersichtlich vorgeschobenen Gründen entzogen, und auch die Versuche einer Kontaktaufnahme über einen Dolmetscher waren vergeblich. Die Strafkammer hat auch erwogen, „den Zeugen kommissarisch, im Wege der Rechtshilfe oder audiovisuell zu vernehmen“, jedoch gemeint, „angesichts seines bisherigen Verhaltens (sei) die erforderliche Mitwirkung hierfür von ihm nicht zu erwarten“. Angesichts der geringen Beweisbedeutung einer Aussage dieses Zeugen, wie sie sich aus dem Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. Juli 2016 (kurz nach der Tat) ergibt, war das Landgericht zu weitergehenden Bemühungen um eine Vernehmung des Zeugen nicht verpflichtet. Das Maß der erforderlichen Bemühungen richtet sich stets nach der Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitserforschung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 244 Rn. 63 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner