HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 403
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 590/16, Beschluss v. 07.03.2017, HRRS 2017 Nr. 403
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt, die Ausführungen zum Einlassungsverhalten der gesondert Verfolgten K. in der diese betreffenden Anklageschrift, die sich bei den Akten befindet, inhaltlich mitzuteilen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 403
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner