HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/16, Beschluss v. 15.03.2017, HRRS 2017 Nr. 477
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begangenen) Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 9. November 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den geringen, aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat nicht - wie erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 34 mwN) - den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe mitgeteilt.
Mit Blick auf die weit zurückliegenden Taten und die lange Verfahrensdauer hat der Senat zwei Monate - entsprechend 60 Tagesätzen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 3, § 39 StGB - von der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen. Dies vermeidet eine weitere, nicht mehr angemessene Verfahrensverzögerung und beschwert den Angeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
2. Im danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 477
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner