HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 443
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 516/16, Beschluss v. 29.03.2017, HRRS 2017 Nr. 443
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 8. September 2013) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 15. Juli 2014, aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeitz vom 13. September 2013, aus dem Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 17. Dezember 2013 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 23. Januar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Von den erkannten Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem das Fehlen einer Anklage in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.
a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin ab dem 30. August 2013 für ca. eine Woche in seiner im dritten Stock gelegenen Wohnung eingesperrt und täglich und fortwährend geschlagen zu haben, um sie einzuschüchtern und am Verlassen der Wohnung zu hindern. Unter anderem habe er der Nebenklägerin am 31. August 2013 mehrfach kräftig mit Fäusten ins Gesicht geschlagen, weil er Sex mit ihr habe haben wollen, dann jedoch seinen Entschluss, sexuell mit ihr zu verkehren, wieder aufgegeben. Zu einem nicht mehr genau bestimmten Zeitpunkt in diesem Tatzeitraum sei es der Nebenklägerin schließlich gelungen, aus der Wohnung zu fliehen.
b) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin am 8. September 2013 in der Wohnung des Angeklagten auf. Es kam unter anderem zu Streitigkeiten darüber, dass der Angeklagte seine frühere Wohnung nach einer Strafanzeige der Nebenklägerin verloren hatte. Der Angeklagte schlug der Nebenklägerin mindestens einmal mit der Faust auf ihr rechtes Auge und mit der flachen Hand oder der Faust auf ihr linkes Auge, gegen den linken Oberarm und den unteren Rücken, wodurch sie Schmerzen erlitt.
c) Die auf diese Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Das von der Strafkammer festgestellte Geschehen weicht so deutlich von dem in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgang ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Hierzu gilt:
Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschlüsse vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 375/08, juris Rn. 8).
So verhält es sich indes hier im Fall 2 der Urteilsgründe. Die Feststellungen der Strafkammer weichen hinsichtlich der Tatzeit, des Anlasses und der Umstände der Tatbegehung so erheblich vom Anklagevorwurf ab, dass mit ihnen eine andere als die angeklagte Tat beschrieben ist.
2. Demgegenüber ist im Fall 3 der Urteilsgründe die Identität der ausgeurteilten mit der angeklagten Tat gewahrt.
a) Nach der Anklageschrift verlangte der Angeklagte am 24. September 2013 von der Nebenklägerin Sex zu dritt mit der Zeugin W., die er zu diesem Zweck in seine Wohnung bestellt hatte. Die Nebenklägerin lehnte dies ab, weshalb sie der Angeklagte in Anwesenheit der Zeugin über mehrere Stunden körperlich misshandelte, insbesondere mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht und gegen die Rippen schlug.
b) Nach den Urteilsfeststellungen verbrachten der Angeklagte, die Nebenklägerin und die Zeugin W. am Abend des 24. September 2013 einige Stunden gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Ob es dabei zu sexuellen Handlungen kam, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Nachdem die Zeugin die Wohnung verlassen hatte, schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie Schmerzen und Hämatome erlitt.
c) Dieser Sachverhalt wird entgegen der Auffassung der Revision von der zugelassenen Anklage erfasst. Änderungen im Tatsächlichen, die nicht zu einer Auswechslung des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss konkretisierten geschichtlichen Sachverhaltes durch einen neuen führen und die daher die Individualisierung des Sachverhalts als ein bestimmtes, von anderen unterscheidbares historisches Ereignis nicht betreffen, bewirken nicht, dass dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt nicht mehr von der Anklage erfasst würde.
Um eine solche die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht berührende Änderung handelt es sich bei dem Umstand, dass die Körperverletzung am 24. September 2013 erst nach Verlassen der Wohnung durch die Zeugin W. und nicht in deren Beisein geschah.
3. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 2 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, wann die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2013 vollstreckt worden ist. Sollte die Strafe nach dem 15. Juli 2014 vollstreckt worden sein, wären die Strafen für die fünf Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6. Februar 2013 bis zum 5. März 2013 aus dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 15. Juli 2014 mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig gesamtstrafenfähig und nicht in eine im hiesigen Verfahren zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74; vom 3. Juni 2014 - 4 StR 150/14). In diesem Fall dürften die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO allerdings nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen die Summe der bisherigen ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Mai 2013 nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 mwN).
Die Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe erfasst nicht die (auch) insoweit angeordnete Kompensation der bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 443
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede