HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 264
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 497/16, Beschluss v. 12.01.2017, HRRS 2017 Nr. 264
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 264
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner