HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 181
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 490/16, Beschluss v. 21.12.2016, HRRS 2017 Nr. 181
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 181
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner