HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 478/16, Beschluss v. 24.11.2016, HRRS 2017 Nr. 125
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 r) Fall 18 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 r) Fall 18 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Das Landgericht verhält sich nicht zur Frage eines möglichen Rücktritts. Hierzu kann - anders als in den Fällen II. 2 h) Fall 8 und II. 2 o) Fall 15, in denen sich das Vorliegen eines Fehlschlags noch hinreichend deutlich aus den Feststellungen ergibt - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nichts entnommen werden.
2. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einheitsjugendstrafe bleibt davon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Jugendkammer ohne den eingestellten Fall eine mildere Einheitsjugendstrafe festgesetzt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner