HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 262
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 468/16, Beschluss v. 31.01.2017, HRRS 2017 Nr. 262
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Die sachverständig beratene Strafkammer hat mit ausführlicher Begründung rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB verneint und dementsprechend hinsichtlich beider Taten eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen. Die anders lautende Wendung im Rahmen der Ausführungen zur Begründung des Maßregelausspruchs beruht ersichtlich auf einem Formulierungsversehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 262
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner