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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 433/16, Beschluss v. 23.11.2016, HRRS 2017 Nr. 122


BGH 4 StR 433/16 - Beschluss vom 23. November 2016 (LG Bonn)

Verfahrensbeschränkung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 2016 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. Fall 13 der Anklage verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 29. Oktober 2015 (Az.: 2a Ds 2030 Js 52416/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der „gefährlichen Körperverletzung in 9 Fällen, davon in 4 Fällen versucht, sowie des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 29. Oktober 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall A. II. Fall 13 der Anklage wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Insoweit belegen die bisher getroffenen Feststellungen die für einen Schuldspruch nach § 315b Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht hinreichend. Da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. September 2016 ferner zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgeschlossen ist, dass hierzu noch Feststellungen getroffen werden können, die wegen dieser Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr jedoch neben den weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal zwei Jahren und acht Mal zwischen einem Monat und acht Monaten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, stellt der Senat das Verfahren insofern aus prozessökonomischen Erwägungen ein (§ 154 Abs. 2 StPO).

2. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. September 2016.

3. Der Senat schließt angesichts der nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall A. II. für Fall 13 der Anklage verhängte Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte und lässt diese daher (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) bestehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 122

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner