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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1193

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 430/16, Beschluss v. 12.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1193


BGH 4 StR 430/16 - Beschluss vom 12. Oktober 2016 (LG Münster)

Verhältnis von Besitz kinderpornographischer Schriften und dem erfolgreichen Unternehmen des Sich-Verschaffens solcher Schriften (Konkurrenzen).

§ 184b Abs. 4 StGB, § 52 StGB; § 53 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF handelt es sich lediglich um einen subsidiären Auffangtatbestand, der dem erfolgreichen Unternehmen des Sich-Verschaffens solcher Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF nachfolgt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 28. April 2016

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in Fall Ziffer II. 12. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die zugehörige Einzelstrafe,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in zwei Fällen (Fälle II. 9. und 10. der Urteilsgründe) zudem in Tateinheit mit SichVerschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Gesetzesfassung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in elf Fällen (Fälle II. 1. bis 11. der Urteilsgründe) und zu Fall II. 12. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I, 2149) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen (Teil-)Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die teilweise Aufhebung und Abänderung des Schuldspruchs folgt daraus, dass auf dem nach den Feststellungen an seiner Wohnanschrift sichergestellten USB-Stick ein Video und mindestens 27 Lichtbilder kinderpornographischen Inhalts sichergestellt wurden, die der Angeklagte anlässlich der Begehung der Taten zu Ziffer II. 9. und 10. der Urteilsgründe angefertigt hatte. Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht des tatmehrheitlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht, sondern vielmehr in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit dem Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF. Denn bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF handelt es sich lediglich um einen subsidiären Auffangtatbestand, der dem erfolgreichen Unternehmen des Sich-Verschaffens solcher Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF nachfolgt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, StraFo 2015, 473 ff.; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, StV 2012, 540; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208).

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 12. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe hat demgemäß zu entfallen.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, viermal einem Jahr und viermal acht Monaten sowie sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 80 € auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1193

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner