HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 361/16, Beschluss v. 22.11.2016, HRRS 2017 Nr. 119
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge 7 - fehlerhafte Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags - ist unzulässig. Da die Revision mit dem Hilfsbeweisantrag die wissenschaftlichen Grundlagen des DANN-Vergleichsgutachtens vom 21. Juli 2015 angreift, hätte der Inhalt dieses Gutachtens (auch) bei dieser Rüge mitgeteilt werden müssen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner