hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 361/16, Beschluss v. 22.11.2016, HRRS 2017 Nr. 119


BGH 4 StR 361/16 - Beschluss vom 22. November 2016 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge 7 - fehlerhafte Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags - ist unzulässig. Da die Revision mit dem Hilfsbeweisantrag die wissenschaftlichen Grundlagen des DANN-Vergleichsgutachtens vom 21. Juli 2015 angreift, hätte der Inhalt dieses Gutachtens (auch) bei dieser Rüge mitgeteilt werden müssen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner