HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 355/16, Beschluss v. 06.06.2017, HRRS 2017 Nr. 821
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rügen der Angeklagten D. (Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt H. vom 7. April 2016) und L., die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil sie zu der Frage der Werthaltigkeit der eingerichteten Internetseite kein Sachverständigengutachten erholt habe, sind nicht zulässig erhoben. Denn die Beschwerdeführer verhalten sich nicht ausreichend dazu, was die Strafkammer zu der vermissten Beweiserhebung drängen musste. Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Diese Umstände sind von dem Revisionsführer in ausreichender Form darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, StV 1998, 635). Es hätte daher hier der Mitteilung bedurft, aus welchen Aktenteilen oder welchem Stoff der Hauptverhandlung das Gericht entnehmen musste, dass ein Sachverständiger zu den von den Beschwerdeführern erwarteten Befundtatsachen und Wertungen gelangen würde. Hieran fehlt es.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 821
Externe Fundstellen: StV 2017, 801
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner