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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1190

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 352/16, Beschluss v. 11.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1190


BGH 4 StR 352/16 - Beschluss vom 11. Oktober 2016 (LG Essen)

Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe (ausdrückliche Stellung eines Entschädigungsantrages).

§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin; die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2016 zum Adhäsionsausspruch ausgeführt:

„Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.

Der im Hauptverhandlungstermin am 3. Februar 2016 verlesene schriftsätzliche Antrag vom 25. Januar 2016 (vgl. Bl. 25 f., 42 ff. PB) enthielt die ledigliche Ankündigung von Zahlungsanträgen ‚nach bewilligter Prozesskostenhilfe‘. Nachdem sodann im Hauptverhandlungstermin am 10. Februar 2016 der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Nebenklägervertreterin bewilligt wurde (Bl. 55 PB), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung.

Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines Entschädigungsantrages angekündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich verlangte - und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende - Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 14. November 1989 - 5 StR 522/89; Zabeck in KKStPO, 7. Aufl., § 404 Rn. 1, 3). Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2016 geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15; Senat, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88).“

Dem schließt sich der Senat an.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1190

Externe Fundstellen: StV 2017, 509

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner