hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1105

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 333/16, Beschluss v. 04.08.2016, HRRS 2016 Nr. 1105


BGH 4 StR 333/16 - Beschluss vom 4. August 2016 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. März 2016 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt wird. In dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1105

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede