HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1036
Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 178/16, Beschluss v. 14.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1036
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu folgender ergänzender Bemerkung:
Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sollten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3; Appl, Festschrift für Rissingvan Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung der besonderen Schwere der Schuld, nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es ist indes noch nicht zu besorgen, dass sich die Strafkammer damit den Blick für den rechtlichen Maßstab verstellt hat, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 57b i.V.m. 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzulegen ist. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere hält hier ohne die bedenklichen und daher entbehrlichen Formulierungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1036
Bearbeiter: Karsten-Gaede und Marc-Philipp Bittner