HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 836
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 167/16, Beschluss v. 21.06.2016, HRRS 2016 Nr. 836
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteilsgründe (Tat 60) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 60 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteilsgründe (Tat 60) verurteilt worden ist. Insoweit ist eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei und deren unzulässige Mitwirkung an der Straftat nicht von vorneherein auszuschließen. Dies bedürfte jedoch weiterer Aufklärung und Feststellungen. Die wegen dieser Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten fällt jedoch neben den 60 weiteren Einzelfreiheitsstrafen (allesamt zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und einem Jahr und einem Monat) nicht beträchtlich ins Gewicht (§ 154 Abs. 2 StPO).
2. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 15. April 2016. Ergänzend bemerkt der Senat, dass hinsichtlich der weiteren Taten, in die die Vertrauensperson der Polizei involviert war, im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts insbesondere auf Seite 7 des Urteils sowie die unabhängig hiervon bereits zuvor vom Angeklagten begangenen Taten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation nicht vorlag.
3. Der Senat schließt angesichts der nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 8. der Urteilsgründe (Tat 60) verhängte Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte und lässt diese daher (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) bestehen. Die Verfallanordnung ist von der Verfahrensbeschränkung nicht berührt (vgl. UA S. 19).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 836
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede