HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 623
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 164/16, Beschluss v. 10.05.2016, HRRS 2016 Nr. 623
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Den Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach sie der Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch den Angeklagten folgt, entnimmt der Senat, dass die Nebenklägerin das Messer wahrgenommen hat. Dies genügt für ein Verwenden im Sinn des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Fischer, StGB, 63. Aufl., § 250 Rn. 18a mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 623
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede