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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 91/15, Beschluss v. 01.06.2015, HRRS 2015 Nr. 796


BGH 4 StR 91/15 - Beschluss vom 1. Juni 2015 (LG Bochum)

Mitteilung über Verständigungsgespräche (kein Beruhen des Urteils auf fehlender Negativmitteilung, wenn tatsächlich keine Verständigungsgespräche geführt wurden).

§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es solche tatsächlich nicht gegeben hat (st. Rspr). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung verspätet noch erfolgt ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es - wie hier - solche tatsächlich nicht gegeben hat (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 335/14; vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung - verspätet - nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.

2. Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13). Der Senat kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel