HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 464
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 566/15, Beschluss v. 03.03.2016, HRRS 2016 Nr. 464
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 30 Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 119 Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 149 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 2015 zutreffend ausgeführt hat, ist in den Fällen II. 1 bis 30 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Taten haben an nicht näher konkretisierten Tagen vor dem achten Geburtstag der Nebenklägerin am 24. April 1999 stattgefunden, mithin sämtlich nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999. Für vor dem 1. April 1999 begangene Taten war hinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beim Inkrafttreten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003, wonach die Verjährung auch für Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs - inzwischen bis zum 30. Lebensjahr - des Opfers ruht, Verjährung eingetreten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für die Fälle II. 1 bis 30 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten nicht auf die Verwirklichung zweier Straftatbestände hingewiesen. Im Übrigen dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 464
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede