HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 850
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/15, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 850
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung - tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB - begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
2. Die Verfahrensrügen unter Ziff. I.2 (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F., Seite 2 bis 8) sind nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unter anderem fehlt die Vorlage des auf die Anfrage des Polizeipräsidiums D. vom 26. Mai 2011 erstatteten anthropologischen Gutachtens, der vom Polizeipräsidium gefertigten Lichtbilder sowie der Ausdrucke aus den in Augenschein genommenen Videodateien; ferner fehlt jeder nähere Vortrag zu der Begründung, mit der der Angeklagte Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verwertung der Videoversionen 2 und 3 sowie des anthropologischen Gutachtens erhoben hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 850
Externe Fundstellen: NStZ 2017, 155
Bearbeiter: Karsten Gaede