HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 855
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/15, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 855
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt und hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung - tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB - begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.
2. Das Landgericht hat bezüglich der für den Landfriedensbruch verhängten Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung regelmäßig eine Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH aaO, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 3 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat Gebrauch.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 855
Externe Fundstellen: NStZ 2017, 155
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede