hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 853

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/15, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 853


BGH 4 StR 552/15 - Beschluss vom 23. Juni 2016 (LG Dortmund)

Sachbeschädigung (Subsidiarität zum Landfriedensbruch durch Gewalttätigkeiten gegen Sachen).

§ 303 Abs. 1 StGB; § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung - tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB - begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der „Gewalttätigkeiten gegen Sachen“ in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Strafen gegen die Angeklagte verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 853

Externe Fundstellen: NStZ 2017, 155

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede