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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 96

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 478/15, Beschluss v. 02.12.2015, HRRS 2016 Nr. 96


BGH 4 StR 478/15 - Beschluss vom 2. Dezember 2015 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die beantragte weitere Abänderung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten (tateinheitliche Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung) kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen dies nicht tragen und einer solchen Änderung im vorliegenden Fall auch § 265 Abs. 1 StPO entgegenstehen würde.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 96

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede