HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 268
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 471/15, Beschluss v. 19.01.2016, HRRS 2016 Nr. 268
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs für den Nebenkläger und die Beiziehung der Akten zu einem Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage drängten sich hier nicht auf, weil die Angaben des Nebenklägers zu seiner „angeblichen“ Falschaussage gegenüber der Sachverständigen vage waren und einen vollständig anderen Lebensbereich, nämlich den Drogenkonsum des Nebenklägers, betrafen.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 268
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede