HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 449/15, Beschluss v. 18.11.2015, HRRS 2016 Nr. 94
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhalten wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins gemäß § 55 Abs. 2 StGB bedarf es im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht, da beide Maßnahmen bereits mit der Rechtskraft des Urteils vom 4. März 2015 wirksam wurden und daher „erledigt“ sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, juris Rn. 5 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 94
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede