HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 374
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 412/15, Beschluss v. 17.02.2016, HRRS 2016 Nr. 374
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen besonders schweren Raubes),
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes, besonders schweren Raubes, schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hält die Beweiswürdigung im Fall II. 2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§ 261 StPO). Dem kann sich der Senat - jedenfalls im Ergebnis - nicht verschließen.
Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der Wahllichtbildvorlage lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. Entsprechendes gilt, soweit der Generalbundesanwalt die Erwägungen der Strafkammer zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend beanstandet. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begründung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, ferner eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des Landgerichts maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das Landgericht hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vorgenommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - 3 StR 178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in Betracht kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund gebunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festgestellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf den Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren, folgt der Senat nicht; das Landgericht hat hier die Einsatzstrafe von sechs Jahren verhängt. Er hebt die Verurteilung in diesem Fall auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.
Mit der Aufhebung ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Anordnung über die Dauer des Vorwegvollzugs die Grundlage entzogen. Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung und Entscheidung.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 374
Externe Fundstellen: StV 2018, 791
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede