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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1183

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 350/15, Beschluss v. 21.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1183


BGH 4 StR 350/15 - Beschluss vom 21. Oktober 2015 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. März 2015 im Adhäsionsausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt ergänzt und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 15. Juni 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung des Adhäsionsausspruchs über den Feststellungsantrag des Adhäsionsklägers; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe die Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden aus der Tat festgestellt hat, hat sie dies in der Urteilsformel nur unzureichend zum Ausdruck gebracht. Da der Adhäsionsausspruch des Landgerichts zudem den sich auch auf die Verpflichtung zum Ersatz bereits entstandener materieller Schäden erstreckenden Feststellungsantrag nicht ausgeschöpft hat, ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen worden ist.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1183

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede