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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1000

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 295/15, Beschluss v. 10.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1000


BGH 4 StR 295/15 - Beschluss vom 10. September 2015 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1000

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel