HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 443
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 24/15, Beschluss v. 24.03.2015, HRRS 2015 Nr. 443
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in der Zeit vom 20. März 2012 bis zum 5. Juli 2012 in sechs Fällen von dem gesondert verfolgten K. größere Mengen von Marihuana und Amphetamin ab, um diese Betäubungsmittel jeweils gewinnbringend weiterzuverkaufen. Einzelmengen von einem Kilogramm Marihuana (Fall 1), zwei Kilogramm bzw. 800 Gramm Amphetamin (Fälle 2 und 3) sowie zweimal jeweils 500 Gramm Marihuana (Fälle 5 und 6) gelangten zur Auslieferung; im Hinblick auf zwei weitere Mengen von einem bzw. zwei Kilogramm Amphetamin (Fälle 4 und 6) verblieb es bei der Bestellung.
Die Verurteilung des Angeklagten begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2015 unter anderem ausgeführt:
"Das Urteil leidet an mehreren durchgreifenden Darstellungsmängeln und kann deshalb keinen Bestand haben. Zwar muss der Tatrichter nicht stets in allen Einzelheiten darlegen, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen gelangt ist. Andererseits aber muss die Überzeugungsbildung des Tatrichters in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargestellt werden und darf insbesondere keine Lücken und Widersprüche enthalten.
1. Es ist schon nicht ersichtlich, worauf sich die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten in den einzelnen Fällen stützt.
Das Gericht hatte zwar keinen Anlass, ‚an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln' (UA S. 7), teilt aber gleichzeitig (UA S. 6) mit, dass der Angeklagte ‚überwiegend geständig' war und die getroffenen Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten beruhen, ‚soweit ihr gefolgt werden konnte'. Welche zusätzlichen Feststellungen sich aus welchen Zeugenaussagen und aus welchen TKÜ-Protokollen ergeben haben, teilt das Gericht nicht mit.
2. Zwar könnte sich der Wirkstoffgehalt aus den mitgeteilten Wirkstoffmengen in Verbindung mit den Mengen der sichergestellten Betäubungsmittel errechnen lassen (...), zurecht aber rügt die Revision insoweit, dass sich aus dem Urteil auch nicht ansatzweise ergibt, woraus die Kammer ihre Überzeugung herleitet, dass das bei K. aufgefundene Rauschgift im Wirkstoffgehalt zumindest vergleichbar ist mit den von dem Angeklagten gehandelten Betäubungsmitteln.
3. Die Höhe des Wertersatzverfalls ist nicht nachvollziehbar begründet (...). Auch ergibt sich aus dem Urteil die grundsätzlich unabdingbare Beachtung des § 73c StGB nicht.
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die offensichtliche Verwechslung der Fälle drei und vier im Rahmen der Strafzumessung korrigieren können." Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 443
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel