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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 993

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 225/15, Beschluss v. 08.09.2015, HRRS 2015 Nr. 993


BGH 4 StR 225/15 - Beschluss vom 8. September 2015 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Januar 2015 zu bezahlen hat und von einer Entscheidung abgesehen wird, soweit der Adhäsionskläger die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden beantragt hat.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. an den Nebenkläger 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. Dezember 2013 zu bezahlen und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B. G. dem Nebenkläger für sämtliche materiellen Schäden haftet, welche diesem aus der Tat vom 14. Juni 2013 erwachsen, soweit diese nach Antragstellung entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungsträger übergegangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

Der auf § 291 BGB gestützte Zinsausspruch war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. Juni 2015 angeführten Gründen abzuändern. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen unter Berufung auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252) von einer Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden abgesehen hat, war dies im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10, Rn. 4 zitiert nach juris).

Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 993

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel