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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 811

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 220/15, Beschluss v. 18.06.2015, HRRS 2015 Nr. 811


BGH 4 StR 220/15 - Beschluss vom 18. Juni 2015 (LG Siegen)

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung).

§ 54 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 u.a. das Folgende ausgeführt:

„Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts L. vom 4. Juni 2013 nicht beachtet (UA S. 7). Richtigerweise hätten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen: Zunächst aus den Taten Ziffern 1 bis 15 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten bis 29. April 2013 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 4. Juni 2013; und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Taten Ziffern 16 bis 26 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten ab 9. Juni 2013. Dabei ist hinsichtlich des Tatzeitpunkts jeweils auf die Beendigung mit Abschluss des Verkaufs abzustellen.

Der Fehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zwingt zur Aufhebung auch der Einzelstrafen. Das Urteil beruht auf einer Verständigung (UA S. 141). Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzuziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jahren (UA S. 43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Gesamtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12).“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Landgericht auf UA 43 (unten) den letzten abgeurteilten Fall versehentlich mit der Nummer 27 statt richtig mit der Nummer 26 bezeichnet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 811

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel