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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 810

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 215/15, Beschluss v. 16.06.2015, HRRS 2015 Nr. 810


BGH 4 StR 215/15 - Beschluss vom 16. Juni 2015 (LG Essen)

Minderschwerer Fall des schweren Raubs (Verhältnis zu vertypten Strafmilderungsgründen).

§ 250 Abs. 3 StGB; § 49 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Treffen allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Strafbemessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch berücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das Geständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.

Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Treffen - wie hier - allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusammen, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der konkreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefunden hat.

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB auf der Grundlage aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 810

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 275

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel