HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 2/15, Beschluss v. 26.02.2015, HRRS 2015 Nr. 377
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vor dem Hintergrund der vom Landgericht getroffenen eingehenden Feststellungen zu den vom Angeklagten in allen Fällen ergriffenen umfangreichen Maßnahmen zur Verschleierung der Überweisungen auf seine beiden Privatkonten bestehen gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 40 und II. 41 der Urteilsgründe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel