HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1171
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 182/15, Beschluss v. 20.10.2015, HRRS 2015 Nr. 1171
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung dieses Angeklagten im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II.23 und 24 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen zu den beiden genannten Fällen montierte der Angeklagte A. mit drei weiteren Mittätern in der H. straße in B. die Kennzeichen und von fremden Fahrzeugen ab, um die Nummernschilder bei der nachfolgenden Tat II.25 der Urteilsgründe an die dabei eingesetzten Tatfahrzeuge anzubringen.
b) Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht die Wegnahme der beiden genannten Kennzeichen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit; es liegt nur eine Diebstahlstat vor. Der Angeklagte und seine Mittäter haben die Kennzeichen vor demselben Anwesen am selben Tattag - ersichtlich in einem Zug - an sich gebracht. In einem solchen Fall liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. zu Pkw-Aufbrüchen BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493, 494; Beschluss vom 24. November 2010 - 2 StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111).
c) Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II.24 der Urteilsgründe entfallen.
d) Die gegen den Angeklagten A. verhängte, auf einem „straffen Strafzusammenzug“ beruhende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt im Blick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten (Einsatzstrafe), einem Jahr, vier Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und vier Monate festgesetzt hätte, wenn es in den Fällen II.23 und 24 der Urteilsgründe zutreffend von einer Diebstahlstat ausgegangen wäre.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1171
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede