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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 650

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 179/15, Beschluss v. 21.05.2015, HRRS 2015 Nr. 650


BGH 4 StR 179/15 - Beschluss vom 21. Mai 2015 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Januar 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03 und vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13):

„Im Wege der Adhäsion wird festgestellt, dass die Angeklagten P. und A. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger T. den künftigen materiellen und den immateriellen Schaden aus der Tat vom 26. Juni 2014 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.“ In dem nach der Neufassung des Adhäsionsausspruchs verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- und Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 650

Bearbeiter: Karsten Gaede