HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 161/15, Beschluss v. 01.07.2015, HRRS 2015 Nr. 803
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
2. Jedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat - nach der für sich genommen rechtsfehlerfrei begründeten Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20 Jahre und drei Monate alten Angeklagten - der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und diesen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Sie hat ersichtlich übersehen, dass ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1; Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 2). Eine solche Prüfung war hier unerlässlich, weil der Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) im Vergleich zu dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) günstiger ist. Angesichts der konkret verhängten Strafe von drei Jahren kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wäre es zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt, eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an, dass die Auffassung der Strafkammer, die (weitere) Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB sei dem Angeklagten als unangemessen zu versagen (UA 41), rechtlichen Bedenken begegnet. Die Begründung des Landgerichts, wonach der Angeklagte den - auch nach ihrer Bewertung - gelungenen Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB wegen der ausgebliebenen materiellen und immateriellen Schäden der im Versuch stecken gebliebenen Tat unschwer habe erreichen können und dieser Gesichtspunkt schon zur Strafmilderung wegen Versuchs geführt habe, verkennt, dass beide Strafmilderungsgründe selbständig nebeneinander stehen und daher auch unabhängig voneinander einer Prüfung auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles bedürfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 803
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel