HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 137
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 20-2/14, Beschluss v. 18.11.2014, HRRS 2015 Nr. 137
Der 4. Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom 2. Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2 StR 105/14 für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompetenzstreits dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vor.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Az. 2 StR 105/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Der 4. Strafsenat hat die Übernahme mit Beschluss vom 9. September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der 2. Strafsenat die Sache erneut an den 4. Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4. Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Verfahrensgangs nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug.
Der 4. Strafsenat ist nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2014 für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache nicht zuständig.
1. Der 4. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2 StR 105/14 durch den 2. Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 9. September 2014 - 4 ARs 20-2/14, S. 3 ff. Bezug.
2. Auch der (erneute) Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans bindend geworden.
Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang ersichtlich nur auf die nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entscheidung, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehört und - bejahendenfalls - ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat.
Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten darüber, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bearbeiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper - wie hier - allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 137
Bearbeiter: Karsten Gaede