HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 659
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 80/14, Urteil v. 22.05.2014, HRRS 2014 Nr. 659
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts WaldshutTiengen vom 10. September 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2014 keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 659
Bearbeiter: Karsten Gaede