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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 650

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 61/14, Beschluss v. 02.06.2014, HRRS 2014 Nr. 650


BGH 4 StR 61/14 - Beschluss vom 2. Juni 2014 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird

a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,

c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M. und dem Adhäsionskläger W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.

2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 650

Bearbeiter: Karsten Gaede